Die Ehegattenvertretung

15. August 2023 - Sachbuch

Menschen, deren Ehe- oder Lebenspartner sich in akuten gesundheitlichen Notlagen befinden, haben ein Interesse an Informationen über den Gesundheitszustand und an einem Mitspracherecht über ärztliche Maßnahmen. Sie reagieren oft mit Unverständnis auf eine diesbezügliche Weigerung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte.

 

Die meisten von uns haben angenommen, für unseren Partner mitentscheiden zu dürfen, wenn es ihr oder ihm einmal so schlecht geht, dass sie oder er nicht für sich selbst entscheiden kann. Wie heißt es doch: „in guten wie in schlechten Tagen“.

 

Bis zum 31.12.2022 durfte die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt keine Informationen weitergeben oder eine Mitsprache zulassen, ohne dass eine Vollmacht oder eine rechtliche Betreuung dazu legitimierte. Aus durchaus nachvollziehbaren Gründen: Die Bedeutung der Ehe hat sich in den letzten Jahrzehnten erheblich verändert. Bürokratie war hier auch eine Schutzschranke gegen Missbrauch.

 

Wer also vor 2023 für seinen kranken oder bewusstlosen Partner mitreden wollte, benötigte, sofern keine Vollmacht vorhanden war, eine rechtliche Betreuung. Diese kann als Gerichtsverfahren aufwändig, zeit- und kostenintensiv sein. Dafür haben jedoch die wenigsten Menschen in Notsituationen „einen Nerv“, besonders dann nicht, wenn eine geliebte Person betroffen ist und schnelle Entscheidungen erforderlich sind.

 

Ab dem 1. Januar 2023 hat der Gesetzgeber das Ehegattenvertretungsrecht eingeführt. Dieses Notvertretungsrecht eröffnet dem Ehe- und Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang zu Informationen über seinen Partner sowie die Legitimation, rechtswirksame Handlungen für den Partner vornehmen zu dürfen. Der Handlungsspielraum ist dabei stark eingeschränkt.

 

Auf zahlreichen Vorträgen und Informationsveranstaltungen haben viele Menschen diese Möglichkeit begrüßt. Sie haben das Ehegattennotvertretungsrecht sogar als überfällig angesehen. In unseren Nachbarländern Schweiz und Österreich gibt es bereits seit längerer Zeit vergleichbare Regelungen.

 

Beteiligte und Expertinnen und Experten im Betreuungsrecht hingegen sehen die Regelung eher skeptisch. Dies wird einerseits mit den Missbrauchsmöglichkeiten und andererseits mit der Aufgabenverlagerung und damit der Kostenverschiebung zu tun, die mit dem Ehegattenvertretungsrecht einhergehen.

 

Die Wahrheit liegt vermutlich irgendwo dazwischen. Allerdings darf die Ehegattenvertretung als nichts anderes verstanden werden, als sie tatsächlich ist: eine Regelung für den Notfall. Unter Berücksichtigung dieser Prämisse ist es ratsam, sich nicht allein auf die Ehegattennotvertretung zu verlassen. So lässt diese keine Handlungsmöglichkeiten in der Vermögenssorge und in Behörden- und Versicherungsangelegenheiten zu. Außerdem ist die Ehegattennotvertretung auf sechs Monate befristet. Deshalb raten Expertinnen und Experten zum rechtzeitigen Abschluss einer (Vorsorge-)Vollmacht.

 

Dieses Buch enthält alle Regelungen zur Ehegattenvertretung und führt die Voraussetzungen, Ausschlussgründe sowie die Handlungsfelder der Regelung umfassend aus. Ergänzt werden diese Erläuterungen durch Schaubilder und Muster-Dokumente.

 

Es richtet sich an alle, die mit der Ehegattenvertretung beruflich oder privat zu tun haben oder sich über diese Möglichkeit der rechtlichen Stellvertretung informieren möchten.

 

Das Buch ist direkt beim Verlag erhältlich.

 

Michael Pick: Die Ehegattenvertretung

Grafiken Annika Pick

Ditschler Verlag 2023

 


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